Erbschaft & Vorsorge – rechtlich sicher begleiten

Testamente und Erbverträge

Klar und rechtssicher gestalten – individuell angepasst an Ihre Wünsche.

Erb- und Pflichtteilsverzichtsverträge

Einvernehmliche Regelungen zur Nachfolge – rechtlich eindeutig und wirksam.

Nachfolgeregelungen für Unternehmer

Vorausschauend planen – für reibungslose Übergaben in der Firma.

Vorweggenommene Erbfolge

Immobilien und Vermögen zu Lebzeiten übertragen – mit steuerlicher Weitsicht.

Erbscheinsanträge & Nachlassabwicklung

Formalitäten rechtssicher klären – wir begleiten Sie im gesamten Nachlassverfahren.

Generalvollmachten

Selbstbestimmt bleiben – auch in schwierigen Lebenslagen.

Vorsorgevollmachten

Entscheidungen absichern – für Gesundheit, Finanzen und Alltag.

Betreuungs- und Patientenverfügungen

Für den Notfall vorsorgen – selbst bestimmen, was im Ernstfall gilt.

Erbschaft und Vorsorge

Es passiert oft, wenn man es nicht kommen sieht, und plötzlich wünscht man sich, man hätte vorgesorgt. Jeder kann plötzlich an einem schweren Unfall beteiligt sein oder unvorhersehbar an einem ernsthaften Leiden erkranken. Die Umstände können sich schnell ändern und auf einmal ist man (auch rechtlich) nicht mehr in der Lage, selbst für sich zu sorgen bzw. Angelegenheiten zu regeln.

In diesem Fall ist man auf Hilfe angewiesen, doch leider haben die Angehörigen nicht automatisch eine Handlungs- oder Entscheidungsvollmacht. Um zu vermeiden, dass durch ein Betreuungsgericht entschieden werden muss, wer die Befugnis zur Vertretung erhalten soll, ist es sinnvoll, selbst vorzusorgen.

Eine Vorsorgevollmacht, die auch eine Patienten- und Betreuungsverfügung beinhalten kann, kann schließlich im Zentralen Vorsorgeregister registriert werden, damit sie im Notfall sicher gefunden wird und die Kontaktdaten der bevollmächtigten Person direkt zur Verfügung stehen.

Wenn Sie für den Ernstfall vorsorgen möchten, können Sie eine Vertrauensperson dazu ermächtigen, für Sie zu handeln, wenn Sie dazu nicht mehr in der Lage sind. Wer Sie in welchem Umfang vertreten darf, bestimmen Sie selbst. Die Generalvollmacht deckt dabei alle vermögensrechtlichen Angelegenheiten ab.

Für den Bereich Personensorge und den Bereich Gesundheitssorge erteilen Sie am besten eine Vorsorgevollmacht mit Patientenverfügung. Die Vorsorgevollmacht gibt dem Bevollmächtigten die Befugnis, die Einhaltung und Umsetzung der Patientenverfügung zu überwachen und erforderlichenfalls Entscheidungen zu treffen.

Patientenverfügung

Durch die Dokumentation einer Patientenverfügung kann man festlegen, welche Behandlungen dem eigenen Willen entsprechen, für den Fall, dass man seinen eigenen Willen nicht mehr äußern kann. Von künstlicher Ernährung bis zur Bluttransfusion kann man seinen Angehörigen mit der Erstellung einer Patientenverfügung eine große Verantwortung abnehmen, denn oft betreffen die Behandlungswünsche in der Patientenverfügung das Lebensende.

Um keine voreiligen Entscheidungen zu treffen und sicherzustellen, dass man die eigenen Wünsche korrekt erfasst hat, lohnt sich eine juristische und ärztliche Beratung. Es sind Entscheidungen im Bereich Vermögen, Personen- und Gesundheitssorge zu treffen und ggf. eine Betreuungsverfügung zu errichten.

Befreiung von § 181 BGB

Viele Vollmachten enthalten eine Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB. Der Paragraph verbietet dem Bevollmächtigten, im Namen des Vollmachtgebers mit sich selbst oder als Vertreter eines Dritten ein Rechtsgeschäft vorzunehmen. Der Bevollmächtigte darf also zum Beispiel nicht im Namen des Vollmachtgebers einen Kaufvertrag mit sich selbst abschließen.

Von dieser Beschränkung kann der Bevollmächtigte befreit werden, wenn es vom Vollmachtgeber gewünscht ist.

Betreuungsverfügung

Wenn Sie keine eigenen Maßnahmen zur Vorsorge getroffen haben, wird im Zweifelsfall der Staat für Sie handeln und einen Betreuer bestimmen, wenn Sie aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer geistigen, körperlichen oder seelischen Behinderung hierzu nicht mehr in der Lage sind.

Um zu vermeiden, dass sich eine fremde Person um Ihre Angelegenheiten kümmert, kann in einer Betreuungsverfügung festgehalten werden, wen man hiermit stattdessen betrauen möchte.

Mit der Betreuungsverfügung bestimmen Sie, wen ein Gericht zum Betreuer einzusetzen hat.

Ersatzbevollmächtigung

Indem Sie einen Ersatzbevollmächtigten benennen, vermeiden Sie, dass eine Versorgungslücke entsteht, falls der Bevollmächtigte zum Beispiel durch Krankheit oder urlaubsbedingte Abwesenheit verhindert ist oder dauerhaft nicht mehr in der Lage ist, die Vollmacht auszuüben.

Wenn Sie einen Ersatzbevollmächtigten festgelegt haben, kann der Ausfall des Hauptbevollmächtigten sofort ausgeglichen werden.

Zentrales Vorsorgeregister

Damit Ihre Regelungen zur Vorsorge im Ernstfall berücksichtigt werden können, ist es erforderlich, dass die zuständigen Stellen davon Kenntnis erlangen. Deswegen hat die Bundesnotarkammer das Zentrale Vorsorgeregister eingeführt, das Ihnen die Option zur Registrierung Ihrer Vollmachten und Verfügungen bietet.

Die Registrierung ermöglicht Ärzten und Gerichten festzustellen, welche Vorsorgeregelungen Sie getroffen haben. Denn: Eine Vollmacht kann nur wirken, wenn bekannt ist, dass sie existiert.

Die Registrierung ist freiwillig und online oder per Post möglich. Die Gebühr variiert je nach Anzahl der Vertrauenspersonen zwischen 20,50 € und 26,00 € (zzgl. 3,50 €–4,00 € je zusätzlicher Person) und fällt einmalig an.

Die Registrierung Ihrer beurkundeten Vorsorgevollmacht durch einen Notar kann zu einer Verringerung der Registergebühren führen. Verschiedene Beispielrechnungen finden Sie auf der offiziellen Webseite des Zentralen Vorsorgeregisters.

Privatschriftlich, Beglaubigen oder Beurkunden?

Prinzipiell können Vollmachten formfrei, also z. B. auch mündlich erteilt werden, jedoch sollten sie zu Beweiszwecken zumindest schriftlich erfasst werden. In einigen besonderen Fällen gibt es allerdings Ausnahmen, die die Schriftform, Beglaubigung oder sogar eine Beurkundung vorschreiben.

Mit der notariell beurkundeten Vollmacht sind Sie in jedem Fall abgesichert, da sie alle Formvorschriften abdeckt und den Vorteil hat, dass Sie die Vollmacht Ihren individuellen Bedürfnissen anpassen und sich über deren Tragweite aufklären lassen können.

Eine Vollmacht, die als Formular aus dem Internet zur Verfügung gestellt wurde, kann inhaltlich fehlerhaft bzw. ungenau sein und enthält keine Bestätigung über Ihre Geschäftsfähigkeit oder die Überprüfung Ihrer Identität – wodurch es leichter wird, die Vollmacht anzuzweifeln.

Notvollmacht für Ehepartner ab dem 01.01.2023

Das Gesetz hat sich zum 01.01.2023 dahingehend geändert, dass es künftig ein Notvertretungsrecht der Ehepartner gibt, sobald gewisse Voraussetzungen vorliegen.

Das heißt, der Ehepartner kann Entscheidungen treffen, wenn der andere Ehepartner entscheidungsunfähig ist und zuvor keine andere Regelung getroffen wurde. Dies ist jedoch begrenzt auf Gesundheitssorge und auf Entscheidungen über kurzfristige Maßnahmen der Freiheitsentziehung – kann also eine nach Ihrem Willen errichtete Vorsorgevollmacht nicht ersetzen.

Das Recht zur Notvertretung ist allerdings zeitlich auf maximal 6 Monate begrenzt und dient eher der Eilbedürftigkeit im Notfall, weshalb es eine allgemeine Vorsorgevollmacht nicht vollumfänglich ersetzen kann.

Die Ablehnung der Notvertretung durch den Ehegatten kann man ebenfalls festlegen. Hierfür können Sie einen Widerspruch im Zentralen Vorsorgeregister eintragen lassen.

Erbausschlagung

Wenn man als Erbe einer verstorbenen Person in Frage kommt, jedoch kein Erbe sein möchte, kann man die Erbschaft innerhalb einer Frist von 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft ausschlagen.

Hierfür ist eine Erbausschlagungserklärung erforderlich, die der Unterschriftsbeglaubigung bedarf. Für das Einhalten der Frist ist jedoch nicht das Datum der Unterzeichnung, sondern das Datum des Eingangs der Erklärung bei dem zuständigen Nachlassgericht maßgeblich. Daher lohnt es sich, einen Nachweis über die Zustellung zu fordern.

Gerne erstellen wir für Sie einen Entwurf über die Ausschlagung einer Erbschaft. Hierfür können Sie unseren Datenerfassungsbogen „Erbausschlagung" ausfüllen und uns zukommen lassen, damit wir die Erklärung entsprechend vorbereiten und anschließend mit Ihnen einen Termin innerhalb der Frist vereinbaren können.

Erbscheinsantrag

Wer Erbe geworden ist und als Beleg kein notariell beurkundetes Testament vorliegen hat, benötigt in der Regel einen Erbschein. Der Erbschein ist ein amtliches Zeugnis und dient als Nachweis über die Erbenstellung und ggf. die Größe der Erbquote.

Der Antrag auf Erteilung eines Erbscheins kann entweder bei dem zuständigen Amtsgericht oder bei einem Notar gestellt werden.

Bei der Beantragung Ihres Erbscheins sind verschiedene Angaben zu machen, die Sie unserem Datenerfassungsbogen „Erbscheinsantrag mit eidesstattlicher Versicherung" entnehmen können.

Regelmäßig sind hierfür auch verschiedene Personenstandsurkunden erforderlich, die Sie entweder mit zur Beurkundung bringen können oder, falls Ihnen die Urkunden nicht vorliegen und Sie diese nicht selbst beantragen möchten, auch durch den Notar beantragt werden können.

Testament und Erbvertrag

Möchte man seinen letzten Willen dokumentieren, gibt es hierfür verschiedene Möglichkeiten. Das Gesetz sieht unter anderem das eigenhändig verfasste Testament und das notarielle Testament vor.

Weiterhin gibt es noch verschiedene Formen des Nottestaments, die aber nur unter bestimmten gesetzlichen Voraussetzungen zulässig und nur für begrenzte Zeit gültig sind.

Ein Testament kann allein oder gemeinschaftlich durch Ehegatten verfasst werden. Möchten zwei Personen, die nicht verheiratet sind, oder mehrere Personen gemeinsam ihre Erbfolge festlegen, ist dafür ein Erbvertrag erforderlich. Dieser muss notariell beurkundet werden.

Ein Testament kann jederzeit widerrufen werden – auch wenn es notariell beurkundet wurde. Bei gemeinschaftlichen Testamenten und Erbverträgen ist das Widerrufsrecht jedoch oft eingeschränkt. Hier lohnt sich in jedem Fall eine Beratung.

Wird gar keine Verfügung von Todes wegen getroffen, gilt die gesetzliche Erbfolge. Als gesetzliche Erben gelten Verwandte und Ehegatten des Verstorbenen.

Vererben und Vermachen

Während man unter „Erbe" den gesamten Nachlass einer Person versteht, ist ein Vermächtnis die Zuwendung einer bestimmten Sache oder Summe, die gezielt einer bestimmten Person zugewendet wird.

Das Erbe fällt automatisch an, das Vermächtnis hingegen muss aktiv durch die Erben erfüllt werden. Deshalb ist es bei der Gestaltung von letztwilligen Verfügungen besonders wichtig, auf präzise Formulierungen zu achten.

Zentrales Testamentsregister

Das Zentrale Testamentsregister der Bundesnotarkammer ist die offizielle Stelle zur Registrierung erbfolgerelevanter Urkunden in Deutschland.

Notare sind verpflichtet, notarielle Testamente und Erbverträge dort zu registrieren. Auch handschriftliche Testamente, die sich in amtlicher Verwahrung befinden, können erfasst werden – nicht jedoch privat aufbewahrte Dokumente.

Das Standesamt meldet jeden Sterbefall an das Register. Falls dort eine Registrierung vorliegt, wird die Verwahrstelle kontaktiert und zur Ablieferung beim Amtsgericht aufgefordert, damit die Eröffnung erfolgen kann.

So wird sichergestellt, dass der letzte Wille aufgefunden und beachtet werden kann.

Überblick: Was habe ich?

Bevor man über sein gesamtes Hab und Gut verfügt, ist es wichtig, sich einen Überblick zu verschaffen. Es kann sinnvoll sein, eine Liste zu erstellen, in der sämtliche Vermögenswerte aufgeführt sind.

Sollen bestimmte Gegenstände in der Familie bleiben, ein gemeinnütziger Verein durch einen bestimmten Geldbetrag finanziell unterstützt werden oder dem Partner ein Wohnungsrecht auf Lebenszeit für die gemeinsam bewohnte Immobilie eingeräumt werden, muss hierzu in der Verfügung eine gesonderte Regelung getroffen werden.

Die restliche Erbmasse unterliegt der prozentualen Verteilung und geht somit auf die Erben über. Für minderjährige Kinder kann man außerdem einen Vormund benennen, der die elterliche Sorge übernimmt, wenn die Eltern versterben. Ist kein Vormund vorhanden, so bestellt das Gericht diesen gesetzlich.

In jedem Fall gibt es verschiedene Gestaltungsmöglichkeiten, bei denen es sich lohnen kann, eine rechtliche Beratung einzuholen. Manche Vorgänge, wie zum Beispiel das Vererben einer Immobilie, müssen notariell beurkundet werden, wenn man den Erben die Beantragung eines Erbscheins ersparen möchte.

Auch ist ein Besuch beim Steuerberater sinnvoll, da verschiedene Geschäfte sich steuerlich bei den Erben bemerkbar machen können.

Kontakt

Alternativ können Sie Ihre Dokumente auch direkt über unser sicheres Upload-Portal übermitteln.

Dokumente sicher hochladen